Erwägungsgrund 2 32019L1995
Da Steuerpflichtige, die durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung von Gegenständen an einen Nichtsteuerpflichtigen in der Gemeinschaft unterstützen, gemäß den geltenden Vorschriften die an nicht in der Gemeinschaft ansässige Zulieferer entrichtete Mehrwertsteuer abziehen können, besteht das Risiko, dass letztere die Mehrwertsteuer möglicherweise nicht an die Steuerbehörden abführen. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollte die Lieferung des Lieferers, der Gegenstände durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle verkauft, von der Mehrwertsteuer befreit werden, und dieser Lieferer sollte das Recht auf Abzug der Vorsteuer erhalten, die er für den Kauf oder die Einfuhr der gelieferten Gegenstände entrichtet hat. Für diese Zwecke sollte der Lieferer stets in dem Mitgliedstaat registriert sein, in dem er die Gegenstände erworben oder in den er sie eingeführt hat.