Erwägungsgrund 4 32019L1995
Um Kohärenz im Hinblick auf die Entrichtung der Mehrwertsteuer und der Einfuhrabgaben bei der Einfuhr von Waren zu gewährleisten, sollte die Frist für die Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr an die Zollbehörden an die in Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Frist für Zölle angepasst werden, wenn die Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr in Anspruch genommen werden.