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Das verfügbare interne Kapital von Wertpapierfirmen, die nicht als klein und nicht verflochten zu betrachten sind, sollte im Hinblick auf Quantität, Qualität und Verteilung angemessen sein, um die spezifischen Risiken, denen die jeweiligen Wertpapierfirmen ausgesetzt sind bzw. in Zukunft ausgesetzt sein könnten, abzudecken. Die zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass Wertpapierfirmen über geeignete Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Angemessenheit ihres internen Kapitals bewerten und es auf einem ausreichend hohen Stand halten können. Die zuständigen Behörden sollten gegebenenfalls auch kleinen, nicht verflochtenen Wertpapierfirmen die Anwendung ähnlicher Anforderungen vorschreiben können.
Die in Absatz 1 genannten Regelungen, Strategien und Verfahren sind mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der betreffenden…
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass das interne Kapital von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen deren aktuellen und etwaigen künftigen Risiken…
Mit Blick auf die Gewährleistung der Transparenz für die Investoren der Wertpapierfirmen und die Märkte im Allgemeinen sollten Wertpapierfirmen, die nicht als…
Die Befugnisse zu aufsichtlicher Überprüfung und Bewertung sollten auch weiterhin ein wichtiges Regulierungsinstrument bilden, das die zuständigen Behörden in…
Für die Zwecke der spezifischen Aufsichtsanforderungen für Wertpapierfirmen sollten Wertpapierfirmen als klein und nicht verflochten betrachtet werden, sofern…
Um den höheren Risiken Rechnung zu tragen, die mit Wertpapierfirmen verbunden sind, die das Kriterium „klein und nicht verflochten“ nicht erfüllen, sollte die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.