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Mit Blick auf die Gewährleistung der Transparenz für die Investoren der Wertpapierfirmen und die Märkte im Allgemeinen sollten Wertpapierfirmen, die nicht als klein und nicht verflochten betrachtet werden, die Höhe ihrer Eigenmittel, ihre Eigenmittelanforderungen, ihre Regelungen für die Unternehmensführung und ihre Vergütungspolitik und -praxis offenlegen. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen sollten nur dann Offenlegungspflichten unterliegen, wenn sie Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals begeben, damit für die Investoren dieser Instrumente die Transparenz gewährleistet wird.
Die zuständigen Behörden können von den Wertpapierfirmen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie entsprechend der Größe, der…
Um auf die zunehmende Forderung der Öffentlichkeit nach Transparenz im Steuerbereich einzugehen und um Wertpapierfirmen stärker in die Verantwortung zu nehmen,…
Das verfügbare interne Kapital von Wertpapierfirmen, die nicht als klein und nicht verflochten zu betrachten sind, sollte im Hinblick auf Quantität, Qualität…
Für die Zwecke der spezifischen Aufsichtsanforderungen für Wertpapierfirmen sollten Wertpapierfirmen als klein und nicht verflochten betrachtet werden, sofern…
Um die Anwendung der Mindesteigenmittelanforderung für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen möglichst einfach zu gestalten, sollten ihre Eigenmittel…
Im Zusammenhang mit dem neuen Aufsichtssystem sollte ein angemessener entsprechender aufsichtsrechtlicher Melderahmen entwickelt und sorgfältig auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.