Erwägungsgrund 24 32019L2034
Wertpapierfirmen sollte hinsichtlich der Verwendung unbarer Zahlungsinstrumente bei der Zahlung variabler Vergütungen eine gewisse Flexibilität zugestanden werden, jedoch mit der Maßgabe, dass die jeweiligen Instrumente geeignet sind, die Interessen der Mitarbeiter mit den Interessen der verschiedenen Akteure, wie Gesellschafter und Gläubiger, in Einklang zu bringen, und dass sie dazu beitragen, die variable Vergütung auf das Risikoprofil der jeweiligen Wertpapierfirma abzustimmen.