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Es muss festgelegt werden, wie Unternehmen feststellen können, ob sie unter die Begriffsbestimmung von „Kreditinstitut“ nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen und somit die Zulassung als Kreditinstitut einholen müssen. Da bestimmte Wertpapierfirmen die in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Tätigkeiten bereits ausüben, muss auch gewährleistet werden, dass Klarheit über die weitere Gültigkeit der für diese Tätigkeiten gewährten Zulassung besteht. Es ist insbesondere entscheidend, dass die zuständigen Behörden dafür sorgen, dass für die Wertpapierfirmen beim Übergang vom derzeitigen zu dem neuen Rahmen hinreichende Rechtssicherheit besteht.
Stellt die zuständige Behörde nach Eingang der Informationen gemäß Artikel 95a der Richtlinie 2014/65/EU fest, dass ein Unternehmen gemäß Artikel 8 der…
Die Änderung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Begriffsbestimmung von „Kreditinstitut“ durch die Verordnung (EU) 2019/2033 kann sich auch auf…
Die Änderung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Begriffsbestimmung von „Kreditinstitut“ durch die Verordnung (EU) 2019/2033 kann ab ihrem…
Um eine wirksame Beaufsichtigung zu gewährleisten, ist es wichtig, dass Unternehmen, die die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.…
Gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute sollten keine weitere Zulassung gemäß dieser Richtlinie benötigen, um Wertpapierdienstleistungen…
Daher sollten diese Wertpapierfirmen angesichts der Tatsache, dass sie zu Kreditinstituten werden, auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.