Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Änderung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Begriffsbestimmung von „Kreditinstitut“ durch die Verordnung (EU) 2019/2033 kann sich auch auf Unternehmen auswirken, die auf der Grundlage der Richtlinie 2014/65/EU bereits einen Antrag auf Zulassung als Wertpapierfirma gestellt haben, über den aber noch nicht entschieden wurde. Solche Anträge sollten an die nach der Richtlinie 2013/36/EU zuständigen Behörden weitergeleitet und im Einklang mit den in der genannten Richtlinie festgelegten Zulassungsbestimmungen bearbeitet werden, sofern die veranschlagten gesamten Vermögenswerte des Unternehmens einem der Schwellenwerte in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen oder diesen überschreiten.
‚Wertpapierfirma‘ eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die gemäß der genannten Richtlinie zugelassen wurde,…
Wertpapierfirmen, die zum 25. Dezember 2019 die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und noch…
Die Änderung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Begriffsbestimmung von „Kreditinstitut“ durch die Verordnung (EU) 2019/2033 kann ab ihrem…
Es muss festgelegt werden, wie Unternehmen feststellen können, ob sie unter die Begriffsbestimmung von „Kreditinstitut“ nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1…
Große Wertpapierfirmen, die in Kreditinstitute umgewandelt wurden, sollten erst dann Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und…
Die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen sollten auch allen Voraussetzungen für den Zugang zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.