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Die Richtlinie 2013/36/EU wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG“
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand In dieser Richtlinie sind Vorschriften für folgende Bereiche festgelegt:
Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten,
Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden,
Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vereinbar ist,
Veröffentlichungspflichten für die im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden.“
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
die Absätze 2 und 3 werden gestrichen;
Absatz 5 Nummer 1 wird gestrichen;
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
In Artikel 3 Absatz 1 wird Nummer 4 gestrichen.
Es wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 8a Spezifische Bedingungen für die Zulassung von Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
In Artikel 18 wird folgender Buchstabe eingefügt:
das Institut seine Zulassung ausschließlich zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in jenem Artikel genannten Schwellenwerte lagen.“
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
folgender Absatz wird eingefügt:
Artikel 21b Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Titel IV wird gestrichen.
Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 53 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 66 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
die Ausübung mindestens einer der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten, wobei die in jenem Artikel genannten Schwellenwerte erreicht wurden, ohne dass eine Zulassung als Kreditinstitut vorlag.“
In Artikel 76 Absatz 5 wird Unterabsatz 6 gestrichen.
Artikel 86 Absatz 11 erhält folgende Fassung:
Artikel 110 Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 111 erhält folgende Fassung: „Artikel 111 Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde
Artikel 114 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 116 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 125 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 128 Nummer 5 wird gestrichen.
Artikel 129 Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.
Artikel 130 Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.
Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
unbeschadet der Bestimmungen des Titels VII Kapitel 1 Abschnitt II dieser Richtlinie und gegebenenfalls der Bestimmungen in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtlichen Rahmenvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und nach Artikel 65 der vorliegenden Richtlinie verhängten Verwaltungssanktionen.“
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 2013/36/EU wird wie folgt geändert:
Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2013/36/EU erhält folgende Fassung:
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Die Richtlinie 2013/36/EU wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.