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Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:
Artikel 8 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruht, wie etwa die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr erfüllt;
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Anfangskapitalausstattung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eine Zulassung nicht erteilen, wenn die Wertpapierfirma nicht über ausreichendes Anfangskapital gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates verfügt, das für die jeweilige Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit vorgeschrieben ist.
Artikel 41 erhält folgende Fassung: „Artikel 41 Erteilung der Zulassung
Artikel 42 erhält folgende Fassung: „Artikel 42 Erbringung von Dienstleistungen auf Veranlassung des Kunden
Artikel 49 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für Wertpapierfirmen erfüllt sind, und zur leichteren Überwachung der Ausübung der Tätigkeit, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen,“.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 95a Übergangsbestimmung für die Zulassung von Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die zuständigen Behörden unterrichten die zuständige Behörde nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU, wenn die Vermögenswerte eines Unternehmens, das vor dem 25. Dezember 2019 eine Zulassung gemäß Titel II dieser Richtlinie beantragt hat, um Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 auszuüben, voraussichtlich insgesamt einem Betrag von 30 Mrd. EUR entsprechen oder diesen überschreiten, und setzen den Antragsteller davon in Kenntnis.“
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.