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Die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen sollten auch allen Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten gemäß Titel III der Richtlinie 2013/36/EU genügen, einschließlich der Vorschriften über den Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18 der genannten Richtlinie. Artikel 18 der genannten Richtlinie sollte jedoch geändert werden, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden einem Kreditinstitut die Zulassung entziehen können, wenn das Kreditinstitut seine Zulassung ausschließlich zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzt und seine gesamten Vermögenswerte in den letzten fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in jenem Buchstaben genannten Schwellenwerten lagen.
das Institut den Aufsichtsanforderungen des Teils 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — mit Ausnahme der Anforderungen der Artikel 92a und 92b — oder…
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unternehmen können die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten…
die Ausübung mindestens einer der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten, wobei die in jenem Artikel…
Die zuständigen Behörden dürfen ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Voraussetzungen jenes Artikels von den…
Die Änderung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Begriffsbestimmung von „Kreditinstitut“ durch die Verordnung (EU) 2019/2033 kann sich auch auf…
Um eine wirksame Beaufsichtigung zu gewährleisten, ist es wichtig, dass Unternehmen, die die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.