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Eine Wertpapierfirma kann Handel über ein Clearingmitglied in einem anderen Mitgliedstaat betreiben. In diesem Fall sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, über den die in den verschiedenen Mitgliedstaaten jeweils zuständigen Behörden Informationen austauschen können. Dieser Mechanismus sollte den Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma und entweder der Aufsichtsbehörde des Clearingmitglieds oder aber der zentralen Gegenpartei über das Einschussmodell und die Parameter, die zur Berechnung der für die Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden, sofern diese Berechnungsmethode als Grundlage für die Eigenmittelanforderungen an diese Wertpapierfirma herangezogen werden, ermöglichen.
Für die Prüfung der Voraussetzung nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 kann die zuständige Behörde des…
Eine Wertpapierfirma, die als allgemeines Clearing-Mitglied für andere Personen handelt, verfügt über wirksame Systeme und Kontrollen, um sicherzustellen, dass…
die Koordinierung von Informationsanfragen, falls mehrere zuständige Behörden von Wertpapierfirmen, die derselben Gruppe angehören, die Informationen über das…
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das als General-Clearing-Mitglied für andere Personen handelt, muss über wirksame Systeme und Kontrollen verfügen, um…
In einzelnen Mitgliedstaaten können unter Umständen unterschiedliche Behörden für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen bzw. für die Überwachung ihres…
Um den Abschluss grenzüberschreitender Geschäfte zu erleichtern, sollte Wertpapierfirmen in der gesamten Union Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.