Erwägungsgrund 22 32016L2341
Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollten Einrichtungen ausgenommen werden, die Systeme der sozialen Sicherheit betreiben, die bereits auf Unionsebene koordiniert werden. Die Besonderheit von EbAV, die in einem Mitgliedstaat sowohl Systeme der sozialen Sicherheit als auch betriebliche Altersversorgungssysteme betreiben, sollte jedoch berücksichtigt werden.