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Um ein angemessenes Maß an Transparenz und die Nutzung digitaler Werkzeuge und Verfahren zu gewährleisten, sollten die von den zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Vorabbescheinigungen über das System der Registervernetzung übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, der der Richtlinie (EU) 2017/1132 zugrunde liegt, sollte ein solcher Informationsaustausch stets kostenlos sein.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorabbescheinigung den in Artikel 86o Absatz 1 genannten Behörden über das System der Registervernetzung…
Es wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 127a Übermittlung der Vorabbescheinigung Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorabbescheinigung…
Um zu gewährleisten, dass kohärente und aktuelle Informationen über Gesellschaften in der Union zur Verfügung stehen, und die Transparenz weiter zu erhöhen,…
Um die Online-Verfahren für Gesellschaften zu vereinfachen, sollten die Register der Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Gebührenregelungen für die in dieser…
Um das Genehmigungsverfahren transparenter zu gestalten und den Informationsaustausch sowie die unabhängige Nachprüfung durch Marktüberwachungsbehörden,…
Zur Sicherstellung der höchstmöglichen Transparenz und des gleichberechtigten Zugangs aller Beteiligten zu den einschlägigen Informationen sollten die für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.