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Um die Kosten zu senken und die Dauer der Verfahren zu verkürzen sowie den Verwaltungsaufwand für die Gesellschaften zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten im Bereich des Gesellschaftsrechts den Grundsatz der einmaligen Erfassung anwenden, was bedeutet, dass Gesellschaften dieselbe Information nicht mehr als einer öffentlichen Behörde vorlegen müssen. Beispielsweise sollten Gesellschaften nicht verpflichtet sein, dieselbe Information sowohl an das nationale Register als auch an das nationale Amtsblatt zu übermitteln.
Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 und vorbehaltlich anderslautendem Unionsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Anmelder die Informationen nach…
Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand sowie die Verfahrensdauer für die Gesellschaften zu senken, sollten die Mitgliedstaaten im Bereich des…
Um den rechtmäßigen grenzüberschreitenden Austausch von Nachweisen und Informationen durch die unionsweite Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung zu…
Ebenso wie es im Hinblick auf die Online-Gründung von Gesellschaften und die Online-Eintragung von Zweigniederlassungen der Fall ist, sollte es zwecks…
Um die Nutzung von Online-Verfahren weiter zu vereinfachen, sollte die vorliegende Verordnung gemäß dem Grundsatz der einmaligen Erfassung die Grundlage für die…
Gesellschaften und ihre Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten sollten eine einheitliche Kennung haben, durch die sie eindeutig in der Union ermittelt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.