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Es ist daher angezeigt, im Unionsrecht festzulegen, dass gedeckte Schuldverschreibungen nur von Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begeben werden dürfen. Spezialisierte Hypothekenkreditinstitute zeichnen sich dadurch aus, dass sie keine Einlagen, sondern andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und somit unter die Definition des Begriffs „Kreditinstitut“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen. Unbeschadet der nach geltendem nationalen Recht zulässigen Nebentätigkeiten handelt es sich bei spezialisierten Hypothekenkreditinstituten um Institute, die nur Hypothekendarlehen und Darlehen an den öffentlichen Sektor gewähren, wozu auch die Finanzierung von Darlehen, die von anderen Kreditinstituten erworben wurden, gehört. In dieser Richtlinie soll insbesondere festgelegt werden, unter welchen Bedingungen Kreditinstitute gedeckte Schuldverschreibungen als Finanzierungsinstrument begeben dürfen, indem im Interesse eines hohen Maßes an Anlegerschutz spezifische Produktanforderungen formuliert und eine besondere Produktaufsicht festgelegt werden, denen Kreditinstitute unterworfen sind.
„spezialisiertes Hypothekenkreditinstitut“ ein Kreditinstitut, das Darlehen ausschließlich oder hauptsächlich durch Emission gedeckter Schuldverschreibungen…
Diese Richtlinie gilt für gedeckte Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in der Union begeben werden.
Die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen sollte umfassen, dass Kreditinstitute die Erlaubnis für die Emission gedeckter…
Gedeckte Schuldverschreibungen werden traditionell von Kreditinstituten begeben. Zweck der gedeckten Schuldverschreibungen ist die Bereitstellung von Mitteln…
Gedeckte Schuldverschreibungen werden in der Union derzeit unter nationalen Bezeichnungen und Gütesiegeln vertrieben, von denen einige gut etabliert sind, was…
Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält eine Reihe von Bedingungen, die für die Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.