Erwägungsgrund 3 32019L2162
Andere Rechtsvorschriften der Union wie die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/35 und (EU) 2015/61 der Kommission und die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates verweisen auf die Definition der Richtlinie 2009/65/EG, die als Bezugspunkt für die Bestimmung gedeckter Schuldverschreibungen dient, die für die günstigere Behandlung, die diese Rechtsakte Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen gewähren, in Betracht kommen. Der Wortlaut dieser Rechtsakte orientiert sich jedoch an ihrem jeweiligen Zweck und Gegenstand und somit wird der Begriff „gedeckte Schuldverschreibung“ nicht einheitlich verwendet.