Erwägungsgrund 2 32019L2162
Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält in Ergänzung zu den in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Anforderungen weitere Bedingungen für die Gewährung einer günstigeren Behandlung im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen, denen zufolge Kreditinstitute für Anlagen in gedeckte Schuldverschreibungen weniger Eigenkapital vorhalten müssen als für Investitionen in andere Vermögenswerte. Diese zusätzlichen Anforderungen erhöhen zwar den Harmonisierungsgrad gedeckter Schuldverschreibungen in der Union, dienen aber dem spezifischen Zweck, die Voraussetzungen dafür festzulegen, dass Anlegern gedeckter Schuldverschreibungen eine solche günstigere Behandlung gewährt wird, und sind ausschließlich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar.