Gesetze
Gesetz wird geladen …
Da die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen in der Union getrennt von der Beaufsichtigung der Kreditinstitute erfolgt, sollten die Mitgliedstaaten für die Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen andere nationale zuständige Behörden benennen können als die Behörden, die für die allgemeine Beaufsichtigung der Finanzinstitute zuständig sind. Um jedoch in der gesamten Union eine einheitliche öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zu gewährleisten, müssen die hierfür zuständigen Behörden dazu verpflichtet sein, eng mit den Behörden, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständig sind, und gegebenenfalls mit der Abwicklungsbehörde zusammenzuarbeiten.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden eng mit den zuständigen Behörden, die die allgemeine…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 benannten zuständigen Behörden über das Fachwissen, die Ressourcen, operativen Kapazitäten,…
Die Mitgliedstaaten übertragen den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden im Interesse des Anlegerschutzes alle Aufsichts-, Untersuchungs- und…
Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden arbeiten bei Abwicklung eines gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, mit der…
Die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen sollte umfassen, dass Kreditinstitute die Erlaubnis für die Emission gedeckter…
Für die Beaufsichtigung der einzelnen Kreditinstitute in der Union sind nach wie vor im Wesentlichen die nationalen Behörden zuständig. Die Abstimmung zwischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.