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Die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen sollte umfassen, dass Kreditinstitute die Erlaubnis für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen erhalten. Da es nur Kreditinstituten gestattet sein sollte, gedeckte Schuldverschreibungen zu begeben, sollte die Zulassung als Kreditinstitut Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis sein. Während in den am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten die Europäische Zentralbank mit der Zulassung von Kreditinstituten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates betraut ist, sollten nur die gemäß dieser Richtlinie benannten Behörden berechtigt sein, eine Erlaubnis für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen zu erteilen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen auszuüben. Daher sollten mit dieser Richtlinie die Bedingungen festgelegt werden, unter welchen nach dem Unionsrecht zugelassenen Kreditinstituten die Erlaubnis für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen erteilt werden kann.
Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse des Anlegerschutzes sicher, dass vor der Emission gedeckter Schuldverschreibungen im Rahmen eines Programms gedeckter…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 benannten zuständigen Behörden die Emission gedeckter Schuldverschreibungen überwachen und die…
Da die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen in der Union getrennt von der Beaufsichtigung der Kreditinstitute erfolgt, sollten die…
Vorhandene Programme für gedeckte Schuldverschreibungen sollten keiner neuen Erlaubnis bedürfen, nachdem die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser…
Es ist daher angezeigt, im Unionsrecht festzulegen, dass gedeckte Schuldverschreibungen nur von Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der…
Kleine Kreditinstitute sind bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen aufgrund der hohen Vorlaufkosten von Programmen gedeckter Schuldverschreibungen mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.