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Die besondere öffentliche Aufsicht ist laut Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG ein charakteristisches Element gedeckter Schuldverschreibungen. Allerdings sind in der Richtlinie hinsichtlich dieser Überwachung weder Form und Inhalt einer solchen Aufsicht noch die zuständigen Behörden festgelegt. Daher ist es wichtig, die einzelnen Bestandteile der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zu harmonisieren und die Aufgaben und Pflichten der nationalen zuständigen Behörden klar festzulegen.
die Befugnis zur regelmäßigen Überprüfung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen auf Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 benannten zuständigen Behörden über das Fachwissen, die Ressourcen, operativen Kapazitäten,…
Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält sehr allgemeine Anforderungen an die strukturellen Elemente…
Da die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen in der Union getrennt von der Beaufsichtigung der Kreditinstitute erfolgt, sollten die…
Die für die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zuständigen Behörden sollten auch zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und…
Im Zuge der Festlegung eines einheitlichen Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen sollte auch die Beschreibung gedeckter Schuldverschreibungen in Artikel 52…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.