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Wie vom ESRB vorgesehen, beobachtete die EBA während eines Zeitraums von zwei Jahren den Markt für gedeckte Schuldverschreibungen im Hinblick auf die Anwendung der in der genannten Empfehlung ermittelten bewährten Verfahren. Auf der Grundlage dieser Beobachtung hat die EBA dem ESRB, dem Rat und der Kommission am 20. Dezember 2016 eine zweite Stellungnahme und einen zweiten Bericht über gedeckte Schuldverschreibungen vorgelegt . Darin wurde der Schluss gezogen, dass eine weitere Harmonisierung erforderlich sei, um bei Begriffsbestimmungen und der regulatorischen Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen in der Union mehr Kohärenz zu erreichen. Ferner sollte sich diese Harmonisierung an bereits bestehenden gut funktionierenden Märkten in einigen Mitgliedstaaten orientieren.
Die Kommission legt bis zum 8. Juli 2024 in enger Zusammenarbeit mit der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit…
In dem der Stellungnahme der EBA vom 1. Juli 2014 beigefügten Bericht, der auf die Empfehlung des ESRB vom 20. Dezember 2012 und das Beratungsersuchen der…
In seiner Empfehlung vom 20. Dezember 2012 zur Finanzierung von Kreditinstituten forderte der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“) die…
Die Kommission sollte zur Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie die Entwicklungen im Bereich der gedeckten Schuldverschreibungen in der Union in enger…
Durch die Harmonisierung bestimmter Aspekte der nationalen Rahmenbedingungen aufgrund bestimmter bewährter Verfahren sollten daher die reibungslose und…
Angesichts der Stellungnahme der EBA ist es sachgerecht, zusätzliche Anforderungen an gedeckte Schuldverschreibungen aufzustellen und dadurch die Qualität…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.