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In Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Versicherungstätigkeiten ist es notwendig, die einheitliche Anwendung des Unionsrechts in Fällen grenzüberschreitender Versicherungstätigkeit zu verbessern, insbesondere in einem frühen Stadium. Zu diesem Zweck sollten der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und der mit der Verordnung (EU) 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) verstärkt werden. Insbesondere sollten Unterrichtungspflichten für den Fall bedeutender grenzüberschreitender Versicherungstätigkeit oder einer Krisensituation sowie Bedingungen für die Einrichtung von Plattformen für die Zusammenarbeit vorgesehen werden, wenn die in Betracht gezogenen grenzüberschreitenden Versicherungstätigkeiten bedeutend sind. Die Bedeutsamkeit der grenzüberschreitenden Versicherungstätigkeit sollte bezüglich der im Aufnahmemitgliedstaat gezeichneten jährlich verbuchten Bruttoprämie im Vergleich zu dem Gesamtbetrag der jährlich verbuchten Bruttoprämien des Versicherungsunternehmens, bezüglich der Auswirkungen auf den Schutz der Versicherungsnehmer im Aufnahmemitgliedstaat und bezüglich der Auswirkungen der Zweigniederlassung des betreffenden Versicherungsunternehmens oder dessen Geschäftstätigkeit hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit auf den Markt des Aufnahmemitgliedstaats gemessen werden. Plattformen für die Zusammenarbeit sind ein wirksames Instrument, um eine engere und rechtzeitige Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden zu erreichen und somit den Verbraucherschutz zu verbessern. Zulassungs-, Beaufsichtigungs- und Durchsetzungsentscheidungen verbleiben jedoch in der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats.
Die Anforderungen im Hinblick auf erweiterte aufsichtliche Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des…
Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie…
Die EIOPA sollte Plattformen für die Zusammenarbeit einrichten und koordinieren, wenn die grenzüberschreitenden Versicherungstätigkeiten in Bezug auf den Markt…
In Titel I Kapitel VIII wird folgender Abschnitt eingefügt: „ Abschnitt 2A Unterrichtung (1) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, ein…
Die Mitgliedstaaten sollten eine zentrale Auskunftsstelle einrichten, die Zugang zu ihren Registern für Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und…
Zur besseren Abstimmung der Aufsichtspraktiken kann die EIOPA auf der Grundlage der ihr mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 übertragenen Befugnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.