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Die EIOPA sollte Plattformen für die Zusammenarbeit einrichten und koordinieren, wenn die grenzüberschreitenden Versicherungstätigkeiten in Bezug auf den Markt des Aufnahmemitgliedstaats bedeutend sind und eine enge Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats erfordern, insbesondere, wenn ein Versicherer Gefahr laufen könnte, zum Nachteil von Versicherungsnehmern und Dritten in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten.
Die EIOPA kann, im Falle begründeter Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einer…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden den Markt überwachen, einschließlich des Marktes für Versicherungsprodukte, die in ihrem…
In Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Versicherungstätigkeiten ist es notwendig, die einheitliche Anwendung des Unionsrechts in Fällen…
Hat der Betrieb eines Handelsplatzes mit Vorkehrungen in einem Aufnahmemitgliedstaat wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der dortigen Wertpapiermärkte…
Die EIOPA sollte mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten und deren Zusammenarbeit sowie Kohärenz fördern. Im Hinblick darauf sollte die EIOPA bei der…
In Titel I Kapitel VIII wird folgender Abschnitt eingefügt: „ Abschnitt 2A Unterrichtung (1) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.