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In der Richtlinie 2009/138/EG ist eine Länderkomponente für die Volatilitätsanpassung vorgesehen. Damit sichergestellt ist, dass diese Länderkomponente in dem betreffenden Land übertriebene Anleihe-Spreads wirksam mindert, sollte für die Aktivierung der Länderkomponente eine angemessene Schwelle für den risikoberichtigten Länder-Spread festgelegt werden.
Für jedes relevante Land wird die Volatilitätsanpassung des in Absatz 3 für die Währung dieses Landes genannten risikofreien Zinssatzes vor Anwendung des…
Artikel 77d Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Für jedes relevante Land wird die Volatilitätsanpassung des in Absatz 3 für die Währung dieses Landes…
Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2009/81/EG festgelegten Schwellenwerte an die geänderten, in der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen…
Zu Vereinfachungszwecken wurde einigen Mitgliedstaaten gestattet, vorübergehend einen höheren als den in der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Schwellenwert…
Die EZB ist der Auffassung, dass die in dieser Verordnung vorgesehene Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit im Sinne…
Die Mitgliedstaaten sollten ihren nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Befugnis übertragen können, die Anwendung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.