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Unter Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, fallen militärische Missionen und Operationen, Tätigkeiten von Gefechtsverbänden, der gegenseitige Beistand, Projekte im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) sowie Tätigkeiten der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defence Agency — EDA). Darunter sollten jedoch nicht Tätigkeiten im Rahmen der Solidaritätsklausel nach Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und andere bilaterale oder multilaterale Tätigkeiten der Mitgliedstaaten fallen, die nicht mit Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, in Zusammenhang stehen.
„Operation“ eine Operation oder Mission der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) gemäß Artikel 42 EUV mit militärischen…
Dieser Beschluss betrifft die Anwendung von Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (im Folgenden „Solidaritätsklausel“)…
Diese Steuerbefreiungen können nicht gewährt werden, wenn die Streitkräfte eines Mitgliedstaats an Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und…
Die vorliegende Verordnung sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von…
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und Verlegefähigkeit von Streitkräften verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu Folgendem: — Bereitstellung von…
Angesichts der Besonderheiten der Verteidigungsindustrie sollten die ausführlichen Bestimmungen für die Finanzierung von Projekten im Bereich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.