Erwägungsgrund 4 32021D0509
Das Handeln der Union im Rahmen der GASP sollte mit den Maßnahmen und Zielen des auswärtigen Handelns der Union und mit anderen Unionspolitiken, insbesondere dem EU-weiten Strategierahmen zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors (im Folgenden „SSR“), dem integrierten Ansatz für Konflikte und Krisen und dem strategischen Ansatz der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit (im Folgenden „strategisches Ansatz der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit“) sowie mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Einklang stehen. Dieses Handeln sollte zudem dem Unionsrecht, insbesondere dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates, entsprechen. Es muss den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik von Mitgliedstaaten unberührt lassen. Es muss die Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, achten.