Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Rechte und Pflichten der wichtigsten EETS-Akteure, das sind die EETS-Anbieter, die Mauterheber und die EETS-Nutzer, sollten eindeutig festgelegt sein, um ein gerechtes und effizientes Funktionieren des Marktes sicherzustellen.
Erwägungsgrund 15 32019L0520Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen