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Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne des Artikels 3, des Artikels 4 Buchstaben a und b sowie des Artikels 5 Buchstaben a und b mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren geahndet werden.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne des Artikels 4 Buchstaben c und d sowie des Artikels 5 Buchstaben c und d mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens einem Jahr geahndet werden.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftat im Sinne des Artikels 6 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet wird.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftat im Sinne des Artikels 7 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren geahndet wird.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 6 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden, wenn sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen wurden, ungeachtet der in jenem Rahmenbeschluss genannten Strafen.
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