Erwägungsgrund 10 32019L0713
Diese Richtlinie sollte nur insofern für virtuelle Währungen gelten, als diese gemeinhin für die Leistung von Zahlungen verwendet werden können. Den Mitgliedstaaten sollte nahegelegt werden, in ihrem nationalen Recht sicherzustellen, dass künftige Währungen virtueller Art, die von ihren Zentralbanken oder anderen öffentlichen Behörden herausgegeben werden, denselben Schutz vor betrügerischen Straftaten wie unbare Zahlungsmittel im Allgemeinen genießen. Digitale Brieftaschen, die die Übertragung virtueller Währungen ermöglichen, sollten im gleichen Umfang wie unbare Zahlungsinstrumente unter diese Richtlinie fallen. Die Definition des Begriffs „digitales Tauschmittel“ sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass digitale Brieftaschen für die Übertragung virtueller Währungen die Merkmale eines Zahlungsinstruments aufweisen können, aber nicht müssen, und sollte nicht die Definition des Zahlungsinstruments erweitern.