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Nach der Richtlinie 2013/36/EU muss jede variable Vergütung zu einem erheblichen Teil, mindestens aber zu 50 %, zu gleichen Teilen zum einen aus Anteilen oder aus gleichwertigen Beteiligungen — je nach Rechtsform des betreffenden Instituts — bzw. bei nicht börsennotierten Instituten aus an Anteile geknüpften Instrumenten oder gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen Instrumenten und zum anderen, falls möglich, aus alternativen Instrumenten des Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, die bestimmte Bedingungen erfüllen, bestehen. Demzufolge dürfen nur nicht börsennotierte Institute an Anteile geknüpfte Instrumente verwenden, während börsennotierte Institute Anteile einsetzen müssen. Der Bericht der Kommission vom 28. Juli 2016 gelangte zu dem Ergebnis, dass die Verwendung von Anteilen für börsennotierte Institute mit einem beträchtlichen Verwaltungsaufwand und hohen Kosten verbunden sein kann. Zugleich kann jedoch ein ebenso großer aufsichtlicher Nutzen erreicht werden, wenn es börsennotierten Instituten gestattet wird, an Anteile geknüpfte Instrumente zu verwenden, die den Wert der Anteile nachbilden. Aus diesem Grund sollte auch börsennotierten Instituten die Möglichkeit eingeräumt werden, an Anteile geknüpfte Instrumente einzusetzen.
falls möglich andere Instrumente im Sinne der Artikel 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder andere Instrumente, die vollständig in Instrumente des…
Der Bericht der Kommission vom 28. Juli 2016 über die Bewertung der Vergütungsbestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (im…
In jedem Fall sollte zwecks Vermeidung übermäßiger Risikobereitschaft ein Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der…
Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfordert, dass Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie Personen, die in enger Beziehung zu ihnen stehen, dem…
’nicht börsennotiertes Institut’ ein Institut, das keine Wertpapiere emittiert hat, die zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne des…
Zweck der Vergütungsanforderungen ist die Förderung eines soliden und wirksamen Risikomanagements der Institute, indem die langfristigen Interessen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.