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Die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates verpflichtet öffentliche Stellen, die Verkehrsdienste — einschließlich Stadt- und Vorortverkehrsdienste sowie Regionalverkehrsdienste — anbieten, bereits dazu, ihre Websites barrierefrei zu gestalten. Die vorliegende Richtlinie enthält auch Ausnahmen für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen — einschließlich Stadt- und Vorortverkehrsdienste sowie Regionalverkehrsdienste — erbringen. Die vorliegende Richtlinie enthält Verpflichtungen, um sicherzustellen, dass Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr barrierefrei sind. Da die vorliegende Richtlinie die überwiegende Mehrheit der privaten Erbringer von Verkehrsdiensten verpflichten wird, ihre Websites für den Online-Ticketverkauf barrierefrei zu gestalten, ist es nicht notwendig, weitere Anforderungen für die Websites von Erbringern von Stadt- und Vorortverkehrsdiensten sowie Regionalverkehrsdiensten in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen.
In der Richtlinie (EU) 2016/2102 sind Barrierefreiheitsanforderungen für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen und andere diesbezügliche Aspekte…
Die Behörde sollte sich darum bemühen, dass Websites und mobile Anwendungen, die für die Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben eingerichtet…
Mit dieser Richtlinie sollen öffentliche Stellen zwar dazu ermutigt werden, alle Inhalte barrierefrei zugänglich zu machen, es wird damit aber nicht die Absicht…
Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen auf der Grundlage gemeinsamer Anforderungen an…
In den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe, in denen Verfahren für die Vergabe…
In dieser Richtlinie werden die Barrierefreiheitsanforderungen für die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen festgelegt. Um die Feststellung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.