Erwägungsgrund 25 32019L0883
Eine Hafenauffangeinrichtung wird als geeignet erachtet, wenn sie den Bedürfnissen der Schiffe genügt, die den Hafen normalerweise nutzen, ohne dass es zu unnötigen Verzögerungen kommt, wie auch im konsolidierten IMO-Leitfaden und in den IMO-Leitlinien zur Gewährleistung der Eignung von Hafenauffangeinrichtungen (Entschließung MEPC 83(44)) angegeben. Die Eignung bezieht sich sowohl auf die Betriebsbedingungen der Einrichtung im Hinblick auf die Bedürfnisse der Nutzer als auch auf das Umweltmanagement der Einrichtungen gemäß dem Abfallrecht der Union. Es könnte mitunter schwierig sein, zu bewerten, ob eine außerhalb der Union gelegene Hafenauffangeinrichtung diesem Standard entspricht.