Erwägungsgrund 50 32024L1385
Angesichts der Komplexität und Schwere von Straftaten der Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt sowie angesichts des besonderen Unterstützungsbedarfs der Opfer sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die benannten Stellen zusätzliche Unterstützung leisten und solche Straftaten verhüten. Angesichts ihres Fachwissens in Fragen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sind die nationalen Gleichbehandlungsstellen, die gemäß der Richtlinie 2004/113/EG des Rates und der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurden, gut geeignet, diese Aufgabe zu erfüllen. Damit diese Stellen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie mit ausreichenden Personal- und Finanzmitteln ausgestattet werden.