Erwägungsgrund 26 32019L0883
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen Küchen- und Speiseabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln durch Verbrennung oder Vergraben in einer genehmigten Deponie beseitigt werden; darunter fallen auch Abfälle, die auf Unionshäfen anlaufenden Schiffen angefallen und an Bord möglicherweise in Kontakt mit tierischen Nebenprodukten gekommen sind. Um zu verhindern, dass diese Vorgabe die Vorbereitung für die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen von Schiffen begrenzt, sollten gemäß dem konsolidierten IMO-Leitfaden Anstrengungen unternommen werden, um die Abfälle besser zu trennen, sodass eine potenzielle Kontamination von beispielsweise Verpackungsabfällen vermieden werden kann.