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Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der vorliegenden Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen integraler Bestandteil der folgenden Pläne und Programme sind und mit diesen übereinstimmen: die Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/56/EG für Mitgliedstaaten mit Meeresgewässern, die Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG, die Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme gemäß den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG und die Abfallbewirtschaftungspläne gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883. Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung und Durchführung der Artikel 4 bis 9 der vorliegenden Richtlinie müssen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Union entsprechen, damit gewährleistet ist, dass die Lebensmittelhygiene und die Lebensmittelsicherheit nicht beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten fördern nach Möglichkeit die Verwendung nachhaltiger Alternativen zu Einwegkunststoff in Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Die Mitgliedstaaten sehen in den Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden in Einklang mit den Artikeln 1, 4, 13 und 16 einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne…
Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen…
Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erstellung der in den Artikeln 28 und 29 vorgesehenen Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme…
Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen und tauschen bewährte Verfahren aus, unter anderem über die EU-Plattform…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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