Erwägungsgrund 10 32019L0904
Die vorliegende Richtlinie ist „lex specialis“ gegenüber den Richtlinien 94/62/EG und 2008/98/EG. Bei Konflikten zwischen den genannten Richtlinien und der vorliegenden Richtlinie hat die vorliegende Richtlinie im Rahmen ihres Geltungsbereichs Vorrang. Das ist bei Beschränkungen des Inverkehrbringens der Fall. Insbesondere in Bezug auf Maßnahmen für die Verbrauchsminderung, Produktanforderungen, Kennzeichnungsvorschriften und die erweiterte Herstellerverantwortung ergänzt die vorliegende Richtlinie die Richtlinien 94/62/EG, 2008/98/EG und 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.