Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jeder in Teil D des Anhangs aufgeführte und in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel auf seiner Verpackung oder auf dem Produkt selbst eine deutlich sichtbare, gut lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung mit folgenden Verbraucherinformationen trägt: Die harmonisierten Vorgaben für die Kennzeichnung werden gemäß Absatz 2 von der Kommission festgelegt.
angemessene Entsorgungsmöglichkeiten für den betreffenden Artikel bzw. Hinweise über zu vermeidende Entsorgungsmethoden für diesen Artikel entsprechend der Abfallhierarchie,
einen Hinweis darauf, dass der Artikel Kunststoff enthält und auf die daraus resultierenden negativen Auswirkungen der Vermüllung oder einer anderen Entsorgung des betreffenden Artikels auf unsachgemäße Art auf die Umwelt.
Die Kommission erlässt bis zum 3. Juli 2020 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der harmonisierten Vorgaben für die Kennzeichnung gemäß Absatz 1; in diesen Vorgaben Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.
wird vorgesehen, dass die Kennzeichnung der in Teil D Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikeln auf die Verkaufs- und Umverpackung dieser Artikel aufgebracht wird; werden mehrere Verkaufseinheiten an der Verkaufsstelle umverpackt, so muss die Verpackung jeder Verkaufseinheit gekennzeichnet sein. Die Notwendigkeit der Kennzeichnung entfällt für Verpackungen mit einer Oberfläche von weniger als 10 cm2;
wird vorgesehen, dass die Kennzeichnung der in Teil D Nummer 4 des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikeln auf den Artikel selbst aufgebracht wird;
werden bestehende sektorspezifische freiwillige Ansätze berücksichtigt und ist besonders darauf zu achten, dass Informationen vermieden werden, durch die Verbraucher irregeführt werden.
Für Tabakprodukte ergänzen die Bestimmungen dieses Artikels die Bestimmungen der Richtlinie 2014/40/EU.
Unbeschadet der Anforderungen für andere harmonisierte EU-Kennzeichnungen dürfen die Wirtschaftsakteure keine Kennzeichnungen, Kennzeichen, Symbole oder…
Er darf andere Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen, mit denen die Kunden oder potenziellen Kunden in Bezug auf die Informationen auf dem…
gemäß den Kennzeichnungsvorschriften in Anhang III gekennzeichnet sein.
Bis 27. September 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gestaltung und den Inhalt der in Absatz 1 genannten harmonisierten…
Folgende Einwegkunststoffprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verkaufs- und Umverpackung wie folgt gekennzeichnet werden:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.