Erwägungsgrund 12 32025R0040
Die Begriffsbestimmung für Primärproduktionsverpackungen sollte nicht dazu führen, dass mehr Produkte als Verpackungen nach dieser Verordnung gelten. Durch die Einführung dieser Begriffsbestimmung und ihre Verwendung in der Begriffsbestimmung für Hersteller sollte sichergestellt werden, dass die natürliche oder juristische Person, die diese Art von Verpackung erstmals bereitstellt, als Hersteller nach dieser Verordnung gilt und nicht die Unternehmen des Primärsektors, wie z. B. Landwirte, die solche Verpackungen verwenden.