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Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere für angemessene Schutzmaßnahmen für schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden Sorge. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“, der sich auf Energiearmut beziehen kann. Die Definition des Begriffs „schutzbedürftige Kunden“ muss mit dem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/944 definierten Begriff des „schutzbedürftigen Kunden“ im Einklang stehen.
Die Mitgliedstaaten treffen insbesondere geeignete Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten, die an das Erdgas- oder das Wasserstoffsystem angeschlossen sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen sowie wettbewerbsfähige, transparente und nichtdiskriminierende Preise, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren.
Unbeschadet ihrer nationalen Wirtschafts- und Sozialpolitik und ihrer Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen,…
Nach Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen…
Die Mitgliedstaaten sorgen durch sozialpolitische Maßnahmen oder auf andere Weise, mit Ausnahme von öffentlichen Eingriffen in die Festsetzung der Preise für…
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete und diskriminierungsfreie Maßnahmen, um sicherzustellen, dass schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene…
Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz benachteiligter und von Energiearmut betroffener Kunden auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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