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Auf seinen Antrag hin sollte jedem nicht vertretenen Bürger in einem Drittland, dessen Pass oder Reisedokument verloren gegangen, gestohlen oder vernichtet worden ist oder aus anderen Gründen nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann, beispielsweise bei während einer Reise geborenen Neugeborenen oder bei Personen, deren Dokumente abgelaufen sind und von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit diese Personen besitzen, nicht leicht ersetzt werden können, ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt werden. Ein EU-Rückkehrausweis sollte ausgestellt werden, sobald der Mitgliedstaat, der dem nicht vertretenen Bürger Hilfe leistet, von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, die Bestätigung der Staatsangehörigkeit und der Identität des Bürgers erhält.
Die Mitgliedstaaten stellen nach dem in Artikel 4 beschriebenen Verfahren EU-Rückkehrausweise für nicht vertretene Bürger in Drittländern aus, deren Pässe oder…
Einem Unionsbürger, dessen Pass oder Passersatz verloren gegangen ist, gestohlen oder vernichtet wurde oder sonst nicht innerhalb einer angemessenen Zeit…
Falls der Reisepass oder das Reisedokument des Antragstellers verloren gegangen, gestohlen oder vernichtet worden ist oder sonst nicht innerhalb einer…
Da der Verlust eines Passes oder Reisedokuments für nicht vertretene Bürger in Drittländern eine erhebliche Belastung bedeuten kann, sollte ein vereinfachtes…
Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zusätzlich zur Ausstellung von EU-Rückkehrausweisen für nicht vertretene Bürger in…
Nicht vertretene Bürger sollten einen EU-Rückkehrausweis bei der Botschaft oder dem Konsulat eines jeden Mitgliedstaats beantragen können. Nach der Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.