Erwägungsgrund 7 32019L0997
Nicht vertretene Bürger sollten einen EU-Rückkehrausweis bei der Botschaft oder dem Konsulat eines jeden Mitgliedstaats beantragen können. Nach der Richtlinie (EU) 2015/637 können die Mitgliedstaaten praktische Vereinbarungen treffen, um sich die Verantwortung für die Ausstellung von EU-Rückkehrausweisen für nicht vertretene Bürger zu teilen. Mitgliedstaaten, bei denen ein Antrag auf einen EU-Rückkehrausweis eingeht, sollten von Fall zu Fall prüfen, ob die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises angemessen ist oder ob der Fall an die Botschaft oder das Konsulat weitergeleitet werden sollte, die bzw. das gemäß einer bereits getroffenen Vereinbarung als zuständig benannt wurde.