Erwägungsgrund 3 32020L1504
Um in Bezug auf die Frage, welche Personen und Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 und welche in den der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen‚ Rechtssicherheit zu schaffen und um eine Situation zu vermeiden, in der dieselbe Tätigkeit mehreren Zulassungen innerhalb der Union unterliegt, sollten juristische Personen, die gemäß der Verordnung (EU) 2020/1503 als Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen sind, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/65/EU ausgenommen werden.