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Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen oder das anwendbare Recht unberührt lassen und auch keine solchen Bestimmungen festlegen. Die bestehenden Rechtsinstrumente der Union sollten für die in dieser Richtlinie festgelegten Verbandsklageverfahren gelten. Insbesondere sollten die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 , die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für die durch die vorliegende Richtlinie vorgeschriebenen Verbandsklageverfahren gelten.
Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 und (EU) Nr. 1215/2012…
Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und der Verordnung (EU)…
Diese Richtlinie sollte bestehende nationale Verbandsklageverfahren zum Schutz der Kollektivinteressen oder der individuellen Interessen der Verbraucher nicht…
Diese Richtlinie sollte Rechtsvorschriften der Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen unberührt lassen; das gilt insbesondere für die…
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie sollte die vorliegende Richtlinie nicht dazu dienen, jeden Aspekt der Verbandsklage zu regeln.…
Angesichts des bestehenden Rechtsrahmens für Rechtsbehelfe in den Bereichen, die durch die Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU geregelt werden, sollten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.