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Die Mitgliedstaaten sollten die Kriterien für die Benennung qualifizierter Einrichtungen zum Zwecke von innerstaatlichen Verbandsklagen frei im Einklang mit ihrem nationalen Recht festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Kriterien, die in dieser Richtlinie für qualifizierte Einrichtungen, die für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen benannt werden, festgelegt sind, auch auf qualifizierte Einrichtungen anwenden können, die nur für innerstaatliche Verbandsklagen benannt sind.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Kriterien nach Absatz 3 auch für die Benennung qualifizierter Einrichtungen für die Erhebung innerstaatlicher…
Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, qualifizierte Einrichtungen vorab zu benennen, um Verbandsklagen zu erheben. Diese Richtlinie sollte den…
Die Kriterien für die Benennung von qualifizierten Einrichtungen für innerstaatliche oder grenzüberschreitende Verbandsklagen sollten das wirksame Funktionieren…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass qualifizierte Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke grenzüberschreitender…
Gegebenenfalls kann gemäß den Vorschriften des internationalen Privatrechts für eine qualifizierte Einrichtung die Möglichkeit bestehen, Verbandsklagen sowohl…
Für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen sollten für qualifizierte Einrichtungen unionsweit einheitliche Kriterien für die Benennung gelten.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.