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Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, qualifizierte Einrichtungen vorab zu benennen, um Verbandsklagen zu erheben. Diese Richtlinie sollte den Mitgliedstaaten keinen Anreiz bieten, die Möglichkeit zur Ad-hoc-Benennung qualifizierter Einrichtungen einzuführen. Für die Zwecke innerstaatlicher Verbandsklagen sollten die Mitgliedstaaten jedoch auch — oder alternativ — qualifizierte Einrichtungen ad hoc für eine bestimmte innerstaatliche Verbandsklage benennen können. Die Benennung sollte gegebenenfalls durch das angerufene Gericht oder die angerufene Verwaltungsbehörde erfolgen können, gegebenenfalls auch im Wege der Annahme. Für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen sind jedoch gemeinsame Schutzmaßnahmen erforderlich. Deshalb sollten ad hoc benannte qualifizierte Einrichtungen nicht befugt sein, grenzüberschreitende Verbandsklagen zu erheben.
Die Mitgliedstaaten können eine Organisation als qualifizierte Einrichtung auf deren Antrag hin ad hoc für die Erhebung einer bestimmten innerstaatlichen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen…
Die Mitgliedstaaten sollten die Kriterien für die Benennung qualifizierter Einrichtungen zum Zwecke von innerstaatlichen Verbandsklagen frei im Einklang mit…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass qualifizierte Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke grenzüberschreitender…
Gegebenenfalls kann gemäß den Vorschriften des internationalen Privatrechts für eine qualifizierte Einrichtung die Möglichkeit bestehen, Verbandsklagen sowohl…
Für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen sollten für qualifizierte Einrichtungen unionsweit einheitliche Kriterien für die Benennung gelten.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.