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Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass qualifizierte Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen benannt worden sind, vor ihren Gerichten oder Verwaltungsbehörden grenzüberschreitende Verbandsklagen erheben können. Ferner sollte es möglich sein, dass qualifizierte Einrichtungen verschiedener Mitgliedstaaten — vorbehaltlich der einschlägigen Vorschriften über die Zuständigkeit — im Wege einer einzigen Verbandsklage vor einem einzigen Forum gemeinsam tätig werden. Dies sollte das Recht des angerufenen Gerichts oder der angerufenen Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob die Verbandsklage für eine einzige Verbandsklage geeignet ist, unberührt lassen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass qualifizierte Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen…
Gegebenenfalls kann gemäß den Vorschriften des internationalen Privatrechts für eine qualifizierte Einrichtung die Möglichkeit bestehen, Verbandsklagen sowohl…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass es qualifizierten Einrichtungen möglich ist, Unterlassungsentscheidungen und Abhilfeentscheidungen zu…
Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, qualifizierte Einrichtungen vorab zu benennen, um Verbandsklagen zu erheben. Diese Richtlinie sollte den…
Die Mitgliedstaaten sollten die Kriterien für die Benennung qualifizierter Einrichtungen zum Zwecke von innerstaatlichen Verbandsklagen frei im Einklang mit…
Die gegenseitige Anerkennung der Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen, die für die Zwecke grenzüberschreitender Verbandsklagen benannt wurden, sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.