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Bei Verbandsklagen auf Abhilfeentscheidungen sollte die unterliegende Partei die der obsiegenden Partei entstandenen Verfahrenskosten nach Maßgabe der im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen und Ausnahmen zahlen. Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde sollte die unterliegende Partei jedoch nicht zur Tragung von Kosten verurteilen, soweit diese Kosten unnötigerweise verursacht wurden. Einzelne Verbraucher, die von einer Verbandsklage betroffen sind, sollten nicht die Verfahrenskosten tragen. In Ausnahmefällen sollte es jedoch möglich sein, einzelne Verbraucher, die von einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen betroffen sind, dazu zu verurteilen, die von ihnen vorsätzlich oder aufgrund von Fahrlässigkeit verursachten Verfahrenskosten — beispielsweise durch Verzögerung des Verfahrens durch rechtswidrige Handlungen -zu tragen. Die Verfahrenskosten sollten beispielsweise alle Kosten umfassen, die daraus entstehen, dass Verfahrensparteien durch einen Rechtsanwalt oder anderen Rechtsbeistand vertreten wurden, sowie alle Kosten, die durch die Zustellung oder Übersetzung von Dokumenten entstehen.
Abweichend von Absatz 2 kann in Ausnahmefällen ein einzelner Verbraucher, der von einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen betroffen ist, dazu verurteilt…
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht spricht der obsiegenden Partei jedoch keine Erstattung für Kosten zu, soweit sie nicht…
Eine qualifizierte Einrichtung, die eine Verbandsklage gemäß dieser Richtlinie erhebt, sollte die Erwirkung der einschlägigen Entscheidungen, einschließlich…
Die unterlegene Partei sollte die Kosten des Verfahrens tragen. Die Kosten des Verfahrens sollten nach einzelstaatlichem Recht festgesetzt werden. Angesichts…
Angesichts der Tatsache, dass bei Verbandsklagen durch den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher ein öffentliches Interesse verfolgt wird, sollten die…
Außer in den in Absatz 2 genannten Fällen und sofern die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart haben, werden die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.