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Um Klagemissbrauch zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten neue Vorschriften erlassen oder bestehende Vorschriften des nationalen Rechts anwenden, nach denen das Gericht oder die Verwaltungsbehörde entscheiden kann, offensichtlich unbegründete Fälle abzuweisen, sobald dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde die für die Begründung einer solchen Entscheidung erforderlichen Informationen vorliegen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, besondere Vorschriften für Verbandsklagen einzuführen und sollten die allgemeinen Verfahrensvorschriften dort anwenden können, wo diese Vorschriften das Ziel der Vermeidung des Klagemissbrauchs erreichen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Gerichte oder Verwaltungsbehörden offensichtlich unbegründete Klagen in einem möglichst frühen Verfahrensstadium nach dem…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte — auf Antrag des Antragsgegners — im nationalen Recht vorgesehene angemessene Maßnahmen…
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften fest, um sicherzustellen, dass Verbraucher, die ausdrücklich oder stillschweigend ihren Willen geäußert haben, sich in…
Angesichts der Tatsache, dass bei Verbandsklagen durch den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher ein öffentliches Interesse verfolgt wird, sollten die…
Diese Richtlinie sollte bestehende nationale Verbandsklageverfahren zum Schutz der Kollektivinteressen oder der individuellen Interessen der Verbraucher nicht…
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie sollte die vorliegende Richtlinie nicht dazu dienen, jeden Aspekt der Verbandsklage zu regeln.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.