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Alle Vergleiche, die im Rahmen einer Verbandsklage auf Abhilfe erzielt werden, sollten vom zuständigen Gericht oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde bestätigt werden, es sei denn, die Bedingungen des Vergleichs können nicht vollstreckt werden oder der Vergleich wäre mit auf den Klagegrund anzuwendenden zwingenden Vorschriften des nationalen Rechts nicht vereinbar, von denen im Wege eines Vertrags nicht zum Nachteil der Verbraucher abgewichen werden kann. So könnte beispielsweise ein Vergleich, bei dem eine Vertragsbestimmung unverändert beibehalten würde, die dem Unternehmer das ausschließliche Recht auf Auslegung aller anderen Vertragsbestimmungen einräumt, gegen zwingende Vorschriften des nationalen Rechts verstoßen.
Die Vergleiche nach Absatz 1 unterliegen der Prüfung durch das Gericht oder durch die Verwaltungsbehörde. Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde prüft, ob es…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichte oder Verwaltungsbehörden im Rahmen einer Verbandsklage auf Abhilfeentscheidungen befugt sind, die…
Dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde sollte es möglich sein, den Unternehmer und die qualifizierte Einrichtung, die die Verbandsklage auf Abhilfe erhoben…
Kollektive Vergleiche, durch die geschädigte Verbraucher Abhilfe erhalten sollen, sollten im Rahmen von Verbandsklagen auf Abhilfe gefördert werden.
Die Mitgliedstaaten sollten qualifizierte Einrichtungen dazu verpflichten, zur Begründung von Verbandsklagen auf Abhilfe ausreichende Informationen zur…
Gerichtlich bestätigte Vergleiche sollten für die qualifizierte Einrichtung, den Unternehmer und die einzelnen betroffenen Verbraucher bindend sein. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.