Erwägungsgrund 20 32020L1828
Ausgehend von der Richtlinie 2009/22/EG sollte die vorliegende Richtlinie sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verstöße abdecken, insbesondere wenn die von einem Verstoß betroffenen Verbraucher in einem anderen Mitgliedstaat leben als dem Mitgliedstaat, in dem der zuwiderhandelnde Unternehmer niedergelassen ist. Ferner sollte sie auch für Verstöße gelten, die vor Erhebung oder Abschluss der Verbandsklage eingestellt wurden, da es unter Umständen erforderlich sein kann, die Wiederholung einer Praktik durch ein Verbot zu verhindern, festzustellen, dass eine bestimmte Praktik einen Verstoß dargestellt hat, oder Abhilfe für die Verbraucher zu erleichtern.